AGB´s
1. Allgemeines:
Für die Vermietung und Wartung von Verkehrsabsicherungen und Baustellenmaterial gelten die
nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle nachfolgenden Geschäftsabschlüsse,
ohne dass es einer zusätzlichen Erklärung bedarf. Mit der Leistungserbringung gelten Sie als
anerkannt.
2. Angebote / Vertragsabschluss:
Unsere Angebote sind freibleibend bis zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
Vertragsänderungen oder Zusätze bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung in Schriftform.
Selbstabholer haben sich durch amtlichen Ausweis mit Lichtbild auszuweisen.
3. Preise:
Alle Preise verstehen sich rein netto zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.
Der Mietpreis wird, soweit nicht nachfolgend bei einzelnen Zahlungsarten etwas anderes geregelt ist,
mit Zugang der Annahmeerklärung beim Privatkunden in einem Betrag für die gesamte Mietzeit im
vorraus fällig. Bei Geschäftskunden wird nach Rücknahme eine Rechnung gestellt, die innerhalb von
14 Tagen zu begleichen ist.
4. Benutzung
Der Kunde sichert zu, dass alle Personen, die die Mietgeräte bedienen, im Hinblick auf diese
Bedienung qualifiziert sind und über die ggfls. (gesetzlich) vorgeschriebenen Befähigungsnachweise,
Führerscheine, Zertifikate, etc. verfügen.
5. Lieferzeiten:
Unsere Lieferzeiten gelten für den normalen Geschäftsablauf. Unsere normalen Arbeitszeiten sind
von Montag – Freitag von 8.00 h – 18.00 h. Außerhalb dieser Zeiten werden die Überstunden, Nacht-
und Feiertagszuschläge berechnet. Für Fahrzeuge wird nach Aufwand und Entfernung eine
Kilometerpauschale abgerechnet.
6. Gefahrenübergang:
Die Gefahr geht mit Aufbau der Verkehrsabsicherung und des Baustellenabsperrmaterials auf den
Kunden über.
7. Genehmigungen und Zusatzleistungen:
Für Genehmigungen behördlicher Art ist ausschließlich der Mieter verantwortlich, abweichend
hiervon ist die schriftliche Beauftragung vom Mieter an VSW. Ist ein Stromanschluss notwendig, ist
dieser vom Mieter zu stellen und abzurechnen. VSW ist hiervon frei zu halten.
8. Verkehrssicherungspflicht:
Die Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Mieter. Bei vertraglicher Übernahme durch VSW wird die Art und Häufigkeit der Kontrollen durch den Mieter beauftragt. Ohne Absprache durch die Parteien wird die von uns eingerichtete Beschilderung 1-2mal die Woche kontrolliert. Abrechnung erfolgt nach Aufwand. Für den ordnungsgemäßen Zustand der Baustellen– und Verkehrssicherung gem. der behördlichen Anweisungen / verkehrsrechtlichen Anordnung ist der Mieter verantwortlich. Dies umfasst auch die ggf. notwendigen Kontrollen nach den Nebenbestimmungen der verkehrsrechtlichen Anordnung oder den Maßgaben der ZTV–SA. Nach den Bestimmungen der ZTV–SA97 ist der Mieter verpflichtet, die Baustelle an Arbeitstagen mindestens zweimal täglich sowie an arbeitsfreien Tagen mindestens einmal täglich zu kontrollieren. Nach Sturm oder Unwetter hat eine zusätzliche Kontrolle zu erfolgen. Die Kontrollen sind in geeigneter Weise zu dokumentieren.
9. Wartung / Beschädigung / Verlust:
Störungen an gemieteten Sachen sind der VSW sofort per E-Mail vsw-wismar@gmx.de anzuzeigen.
Die Kosten zur Beseitigung hat der Mieter zu tragen. Schadenersatz besteht nicht, auch nicht von
Dritten. Wird die Mietsache während der Mietdauer so beschädigt oder zerstört, dass sie nicht mehr
gebraucht werden kann oder kommt sie sonst z. B. durch Diebstahl oder Entwendung abhanden,
trägt der Mieter die entstehenden Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungskosten (Neuwert) auch dann,
wenn ihn kein Verschulden trifft.
10. Verzug:
Bei Verzug von Zahlung von mehr als 10 Tagen ist VSW berechtigt den Vertrag fristlos zu kündigen.
Alle daraus entstehenden Kosten hat der Mieter zu tragen. Verzugszinsensatz 8 % nach EU-Richtlinie.
12. Anwendbares Recht:
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein
oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand 2022